Hinzu kommt, dass mittel- bis langfristig bei fehlender umfassender Abklärung der Symptomatik sowie adäquater Behandlung derselben kognitiven Schäden und mithin auch ein Verlust der aktuell noch vorhandenen Funktionsfähigkeit in alltäglichen Belangen zu befürchten sind. Damit ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne eines drohenden Fortschreitens der Erkrankung mit akutem Risiko der Zerstörung des privaten und sozialen Umfelds gegeben. Urteil F 2023 40 8