4.1.3 Zusammenfassend ist im Entlassungsfall eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne dahingehend zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin absehbar im affektlabilen, wenig steuerungsfähigen Zustand die Beziehung zu ihrem Sohn – an der ihr aber offensichtlich sehr viel liegt – aufs Spiel setzen und ihre Position in den weiteren Verfahren des Familienrechts sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes erheblich präjudizieren wird.