Mithin erscheint es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Klinik für die Dauer ihres Ausnahmezustandes einen Aufenthaltsort hat, wo sie ein stützendes Umfeld vorfindet und sich so weit erholen und regulieren kann, dass sie sich auch wieder um ihren minderjährigen Sohn kümmern kann. Hierzu ist das häusliche Umfeld, wo die Beschwerdeführerin ein offenbar seit Jahren schwelender Paarkonflikt erwartet, wenig geeignet.