4.1.2 Aus dem Ausgeführten erhellt, dass – mit den Fachärzten – die Beschwerdeführerin offenbar auch aktuell noch lediglich über eine reduzierte Steuerungsfähigkeit verfügt. Ausserdem wird ersichtlich, dass sie weder über eine alternative Unterkunft noch über eigene finanzielle Mittel verfügt, begab sie sich doch bei erstbester Gelegenheit umgehend wieder zurück in die Häuslichkeit, die sie mit ihrem Noch-Ehemann teilt. Zwar bekundet sie, nötigenfalls auch bei ihrem Vater oder ihren Brüdern wohnen zu dürfen;