Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die absehbare Zerstörung des Verhältnisses zum knapp 14-jährigen Sohn. Diesen betreffend erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Anhörung, dass ein gutes Verhältnis bestehe, so dass der Sohn sich auch gefreut habe, sie am 14. November 2023 zu sehen. An diesem Tag wurde ihr ein unbegleiteter Ausgang aus der Klinik bewilligt, um in der Stadt zum Coiffeur sowie zum Einkaufen zu gehen.