Nach überzeugenden Darlegungen der Fachärzte sowie auch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sind indes die entsprechenden Aussagen primär appellativer Natur und lässt sich eine handlungsrelevante Suizidalität nicht feststellen. Übereinstimmend gingen die Ärzte davon aus, es sei die Krankheits- und Behandlungseinsicht der Patientin im Anhörungszeitpunkt noch sehr labil, so dass nicht davon auszugehen sei, dass sie das stimmungsstabilisierende Medikament Orfiril nach einem Klinikaustritt im ambulanten Rahmen weiter einnehmen würde. Dies entspricht denn auch dem eigenen Bekunden der Beschwerdeführerin, wonach sie eigentlich nur Valium nehmen wolle.