Urteil F 2023 40 6 4.1.1 Nach Lage der Akten unternahm die Beschwerdeführerin einmalig mit ca. 20 Jahren einen Suizidversuch; weiter äussert sie offenbar auch regelmässig suizidale Gedanken (etwa: sie wolle sich mit einem Pullover strangulieren). Nach überzeugenden Darlegungen der Fachärzte sowie auch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sind indes die entsprechenden Aussagen primär appellativer Natur und lässt sich eine handlungsrelevante Suizidalität nicht feststellen.