3.2 Gestützt auf die Akten sowie die ärztlichen bzw. gutachterlichen Ausführungen erachtet es das Gericht als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig an einer schwerwiegenden psychischen Störung (des Affekts und der Impulskontrolle) leidet, wobei nach Auffassung des Klinikvertreters sowie des Sachverständigen eine bipolare affektive Störung die wahrscheinlichste Diagnose darstellt. Dass in der Folge noch weitere Abklärungen zu treffen sein werden, um weitere mögliche Ursachen auszuschliessen, ändert nichts daran, dass gegenwärtig ein Schwächezustand vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.