3.1 Gemäss übereinstimmender Auffassung des zuständigen Oberarztes sowie des gerichtlichen Gutachters bestehe symptomatisch klar eine Stimmungspathologie sowie auch ein Realitätsverlust mit psychotischen Symptomen, paranoiden Gedanken und manischem Verhalten (Angetriebenheit, vermindertes Schlafbedürfnis, etc.). Arbeitshypothese sei das Vorliegen einer bipolaren Störung, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits einmal einen Suizidversuch unternommen habe (mit 20 Jahren), frühere depressive Episoden bekannt seien und fremdanamnestisch bereits 2018 einmal eine Urteil F 2023 40 5