{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-40_2023-11-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_40_5725904a692227324825c1f1a293ecde7f8fcd08186f7a470f0168030ea092a95522447a298e4f8de21a4faa8761a4fa6e2d4abf8e32383757e34a3a3b18b5e2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7f8fcd08186f7a470f0168030ea092a95522447a298e4f8de21a4faa8761a4fa6e2d4abf8e32383757e34a3a3b18b5e2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_40", "Checksum": "5232213f460907387a880b675c2efd62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2023 F 2023 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:16", "Checksum": "1c5ad8e1f8623ec4d1239447799b236d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2023 F 2023 40\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.2 Was schliesslich die sozialen Begleitumstände angeht, so erscheinen diese nicht\ngünstig. Die Beschwerdeführerin ist Hausfrau, leidet nebst der Stimmungspathologie weiter an einer Benzodiazepin- sowie fraglich auch an einer Alkoholabhängigkeit und verfügt\nweder über eine eigene, von ihrem Ehemann getrennte Wohnmöglichkeit, noch über eigenes Einkommen oder Vermögen. Ihre Herkunftsfamilie hat sich von ihr distanziert und das\neheliche Verhältnis scheint erheblich belastet. Eine Ressource scheint nach wie vor die\nBeziehung zum bald 14-jährigen Sohn zu sein. Gerade diese gefährdet aber die Beschwerdeführerin mit ihrem aktuellen, krankheitsbedingten Verhalten erheblich, was denn\nauch bereits die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf den Plan gerufen hat. Umso\nmehr gilt es zu verhindern, dass sie nach einer verfrühten Entlassung und erneuten Dekompensation dieses Verhältnis unbeabsichtigt und unnötig beschädigt.\n\n5.3 Gemäss dem gerichtlichen Gutachter handelt es sich bei einer bipolaren Störung\num eine lebensbegleitende Erkrankung, die aber bei gegebener Krankheits- und Behandlungseinsicht medikamentös grundsätzlich auch ambulant gut behandelbar ist. Angesichts\nder nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der medikamentösen Einstellung\nvon aktuell noch ca. einer bis vier Wochen, der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt bereits seit knapp drei Wochen in der Klinik befand, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen FU (vgl. oben\nE. 2.1), ist eine weitere Einschränkung der zulässigen Dauer der FU durch das Gericht\nnicht angezeigt. Muss die Unterbringung allenfalls über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die KESB zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). Die Beschwerde ist nach dem\nGesagten abzuweisen.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch\nauf eine Parteientschädigung.\n\n7. Mit Blick auf das laufende Kindesschutzverfahren ist das vorliegende Urteil auch\nder KESB zu eröffnen (Art. 314e Abs. 4 ZGB i.V.m. § 44 Abs. 2 EG ZGB).\n\nUrteil F 2023 40\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an\nDr. med. univ. C.________, an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik\nZugersee sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons\nZug.\n\nZug, 20. November 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 40\n"}