{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-40_2023-11-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_40_5725904a692227324825c1f1a293ecde7f8fcd08186f7a470f0168030ea092a95522447a298e4f8de21a4faa8761a4fa6e2d4abf8e32383757e34a3a3b18b5e2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7f8fcd08186f7a470f0168030ea092a95522447a298e4f8de21a4faa8761a4fa6e2d4abf8e32383757e34a3a3b18b5e2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_40", "Checksum": "5232213f460907387a880b675c2efd62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2023 F 2023 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:16", "Checksum": "1c5ad8e1f8623ec4d1239447799b236d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2023 F 2023 40\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung\noder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im\nGegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch\nder Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nArt. 426 ZGB N 42).\n\n4.2.1 Wie oben (E. 4.1) bereits festgehalten, kann jedenfalls – ohne den laufenden Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes vorzugreifen, in denen selbstredend auch\nder Erfolg der aktuellen psychiatrischen Behandlung zu berücksichtigen sein wird – festgestellt werden, dass das angetriebene, unkontrollierte und affektlabile Verhalten der Beschwerdeführerin für ihre Angehörigen eine erhebliche, akute und konkrete Belastung darstellt. Eine diesbezügliche Einsicht der Beschwerdeführerin ist aktuell noch nicht auszumachen; vielmehr fiel selbst im Klinikrahmen ihr unkontrolliertes und grenzüberschreitendes Verhalten auf (etwa: Drohungen gegenüber Personal; unerlaubtes Filmen des Personals), das mehrmalige bewegungseinschränkende Massnahmen sowie einen Entzug des\nMobiltelefons notwendig machte.\n\n4.2.2 Hinzu kommt eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für Leib und Leben des\nEhemannes, wenn die Beschwerdeführerin diesen nach erneuter psychotisch-paranoider\nDekompensation abermals angreift, bevor die Polizei zur Stelle sein kann. Demnach besteht ein akutes Risiko, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann bei erneuter Dekompensation einen erheblichen Schaden zufügen könnte (BGE 145 III 441 E. 8.4 mit\nVerweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz\n§ 54). Aktenkundig bricht nämlich die körperliche Aggressionsbereitschaft der Beschwerdeführerin in Konfliktsituationen nach wie vor immer wieder durch, ohne dass sie diese bereits hinreichend kontrollieren könnte. Diffuser erscheint eine Gefährdung Dritter im Rahmen weiterer Ausschreitungen in Restaurants oder Bars, wie sie in der Vergangenheit\nvorgekommen sind, so dass die entsprechende Gefahr hier nicht berücksichtigt werden\nkann.\n\n4.3 In der Gesamtwürdigung ist sowohl das Vorliegen von Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund des vorhandenen Schwächezustands als auch die Notwendigkeit einer\n\nUrteil F 2023 40\n9\n\nmedikamentösen Behandlung desselben ausgewiesen. Die aktuelle Medikation im Wesentlichen mit einem Stimmungsstabilisator wird auch vom Gerichtsgutachter als adäquat\nbeurteilt; der in der Klinik erfolgte Wechsel der Medikation von Depakine retard (als länger\nwirksames Depotpräparat) auf Orfiril konnte durch den behandelnden Arzt damit erklärt\nwerden, dass die Patientin keine grossen Kapseln schlucken könne oder wolle, weshalb\nsie nun mit Orfiril ein Präparat erhalte, das als Sirup vorhanden sei.\n\n5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist schliesslich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge\nnicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser\nFrage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten\nbleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl.\netwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).\n\n5.1 Wie bereits festgestellt, ist die Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin aktuell\nnoch ungenügend. Dass ihre im Klinikrahmen gegebene Behandlungsbereitschaft im ambulanten Setting keinen Bestand hätte, erhellt nicht zuletzt aus ihrer eigenen Aussage, sie\nsei mit Valium als Alleinmedikation sehr glücklich, sowie auch daraus, dass sie bereits Anfang 2022 eine Empfehlung, sich um eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische\nAnbindung zu bemühen, nicht umgesetzt hat. Der Beschwerdeführerin ist selbstverständlich zu wünschen, dass Krankheits- und Behandlungseinsicht im Verlauf rasch erarbeitet\nwerden können, so dass sie durch ihre Erkrankung in der Lebensführung nicht weiter beeinträchtigt wird. Bis durch die medikamentöse Einstellung eine hinreichende Verbesserung eintritt, dauert es indes gemäss Schätzung der Ärzte noch mindestens rund eine bis\nvier Wochen, während denen die stationäre Einstellung der Medikamente als notwendig\nzu betrachten sei. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch,\ndass die Beschwerdeführerin im Moment offensichtlich nebst der Behandlung ebenso die\nschützende Betreuung in der Klinik braucht und schätzt, und die auf ihren Wunsch erfolgte\nUmstellung der Medikation auf Sirup anstelle eines Depotpräparats wohl die Medikamenteneinnahme angenehmer macht, gleichzeitig aber eine – aktuell noch fehlende – erhöhte\nBehandlungsbereitschaft verlangt, da das Medikament in viel kürzeren zeitlichen Abständen immer wieder eingenommen werden muss.\n\nUrteil F 2023 40\n10\n\n"}