{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-40_2023-11-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_40_5725904a692227324825c1f1a293ecde7f8fcd08186f7a470f0168030ea092a95522447a298e4f8de21a4faa8761a4fa6e2d4abf8e32383757e34a3a3b18b5e2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7f8fcd08186f7a470f0168030ea092a95522447a298e4f8de21a4faa8761a4fa6e2d4abf8e32383757e34a3a3b18b5e2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_40", "Checksum": "5232213f460907387a880b675c2efd62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2023 F 2023 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:16", "Checksum": "1c5ad8e1f8623ec4d1239447799b236d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2023 F 2023 40\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.1 Nach Lage der Akten unternahm die Beschwerdeführerin einmalig mit ca. 20 Jahren einen Suizidversuch; weiter äussert sie offenbar auch regelmässig suizidale Gedanken\n(etwa: sie wolle sich mit einem Pullover strangulieren). Nach überzeugenden Darlegungen\nder Fachärzte sowie auch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sind indes die\nentsprechenden Aussagen primär appellativer Natur und lässt sich eine handlungsrelevante Suizidalität nicht feststellen. Übereinstimmend gingen die Ärzte davon aus, es sei die\nKrankheits- und Behandlungseinsicht der Patientin im Anhörungszeitpunkt noch sehr labil,\nso dass nicht davon auszugehen sei, dass sie das stimmungsstabilisierende Medikament\nOrfiril nach einem Klinikaustritt im ambulanten Rahmen weiter einnehmen würde. Dies\nentspricht denn auch dem eigenen Bekunden der Beschwerdeführerin, wonach sie eigentlich nur Valium nehmen wolle. Im Falle eines Behandlungsabbruchs sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne einer raschen erneuten manischen Dekompensation zu erwarten. In einem solchen Zustand werde die Patientin sich auch Probleme mit\nder Familie einhandeln, die bereits jetzt vor ihr Angst habe. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die absehbare Zerstörung des Verhältnisses zum knapp 14-jährigen Sohn. Diesen betreffend erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gerichtlichen Anhörung,\ndass ein gutes Verhältnis bestehe, so dass der Sohn sich auch gefreut habe, sie am\n14. November 2023 zu sehen. An diesem Tag wurde ihr ein unbegleiteter Ausgang aus\nder Klinik bewilligt, um in der Stadt zum Coiffeur sowie zum Einkaufen zu gehen. Nachdem sie dort feststellte, dass ihr Ehemann ihr die Bankkarten gesperrt hatte, sei sie nach\neigenem Bekunden heulend zusammengebrochen und habe sich von einer Bekannten\n50 Franken leihen müssen, um ihrem Sohn etwas zum Mittagessen einkaufen zu können.\nZuhause habe sie dann dem Sohn einen Gaming-Computer abgegeben, der als Weihnachtsgeschenk vorgesehen gewesen sei, worüber sich dieser sehr gefreut habe. Diesen\nhabe sie bereits im Vorfeld mit der EC-Karte ihres Ehemannes gekauft. Mit letzterem bestehe ein Konflikt; sie plane, sich scheiden zu lassen.\n\n4.1.2 Aus dem Ausgeführten erhellt, dass – mit den Fachärzten – die Beschwerdeführerin offenbar auch aktuell noch lediglich über eine reduzierte Steuerungsfähigkeit verfügt.\nAusserdem wird ersichtlich, dass sie weder über eine alternative Unterkunft noch über eigene finanzielle Mittel verfügt, begab sie sich doch bei erstbester Gelegenheit umgehend\nwieder zurück in die Häuslichkeit, die sie mit ihrem Noch-Ehemann teilt. Zwar bekundet\nsie, nötigenfalls auch bei ihrem Vater oder ihren Brüdern wohnen zu dürfen; gleichzeitig ist\nindes von der Mutter – als eigentlich erklärter Vertrauensperson – bekannt, dass sogar sie\nAnrufe ihrer Tochter für den Moment blockiere und die ganze Familie Angst habe vor der\nBeschwerdeführerin (dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass diese Kampfsportlerin ist).\n\nUrteil F 2023 40\n7\n\nMithin erscheint es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Klinik für\ndie Dauer ihres Ausnahmezustandes einen Aufenthaltsort hat, wo sie ein stützendes Umfeld vorfindet und sich so weit erholen und regulieren kann, dass sie sich auch wieder um\nihren minderjährigen Sohn kümmern kann. Hierzu ist das häusliche Umfeld, wo die Beschwerdeführerin ein offenbar seit Jahren schwelender Paarkonflikt erwartet, wenig geeignet. Dies gilt umso mehr, als der gerichtliche Gutachter auch darauf hinweist, dass die\nsehr schwierige Paar- und Familiensituation allenfalls auch als Katalysator für den Krankheitsverlauf wirke und bezüglich der Steuerungsfähigkeit erschwerend das Vorhandensein\neiner zweiten Konfliktpartei zu berücksichtigen sei, auf deren Verhalten die Patientin natürlich keinen Einfluss habe.\n\n4.1.3 Zusammenfassend ist im Entlassungsfall eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne dahingehend zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin absehbar im affektlabilen, wenig steuerungsfähigen Zustand die Beziehung zu ihrem Sohn – an der ihr aber offensichtlich sehr viel liegt – aufs Spiel setzen und ihre Position in den weiteren Verfahren des Familienrechts sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes erheblich präjudizieren wird.\nDiese Gefahr ist konkret fassbar, hat sie doch etwa aktenkundig bereits einmal vor den\nAugen des Kindes ihren Ehemann mit einer Schere bedroht und diesem gegenüber Todesdrohungen ausgestossen sowie anlässlich eines unbegleiteten Ausgangs das Haus ihres Ehemannes beschädigt, Alkohol konsumiert und in der Häuslichkeit randaliert; dies alles, obwohl der minderjährige Sohn sich zuhause befand. Es gebricht zudem aktuell offensichtlich auch an der Fähigkeit, Abmachungen einzuhalten und Grenzen zu respektieren,\nhat sie doch den Sohn auch dadurch ohne zu zögern in den Paarkonflikt hineingezogen,\ndass sie ihm planwidrig und ohne Absprache mit dem Ehemann das elterliche Weihnachtgeschenk bereits Mitte November abgegeben hat. Angesichts dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin selbst noch nach fast zweiwöchiger Medikation wiegt das akute Risiko\neiner erneuten manischen Verschlechterung im Entlassungsfall umso schwerer.\n\nHinzu kommt, dass mittel- bis langfristig bei fehlender umfassender Abklärung der Symptomatik sowie adäquater Behandlung derselben kognitiven Schäden und mithin auch ein\nVerlust der aktuell noch vorhandenen Funktionsfähigkeit in alltäglichen Belangen zu befürchten sind. Damit ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne eines drohenden Fortschreitens der Erkrankung mit akutem Risiko der Zerstörung des privaten und sozialen Umfelds gegeben.\n\nUrteil F 2023 40\n8\n\n"}