{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-40_2023-11-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_40_5725904a692227324825c1f1a293ecde7f8fcd08186f7a470f0168030ea092a95522447a298e4f8de21a4faa8761a4fa6e2d4abf8e32383757e34a3a3b18b5e2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7f8fcd08186f7a470f0168030ea092a95522447a298e4f8de21a4faa8761a4fa6e2d4abf8e32383757e34a3a3b18b5e2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_40", "Checksum": "5232213f460907387a880b675c2efd62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2023 F 2023 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:16", "Checksum": "1c5ad8e1f8623ec4d1239447799b236d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2023 F 2023 40\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n2.3 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für Anordnung oder Fortbestand einer fürsorgerischen Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behand-\n\nUrteil F 2023 40\n4\n\nlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit\nerbracht werden kann (vgl. auch Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene zunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein Fürsorgebedarf besteht. Anknüpfend am soeben Gesagten geht es\ndarum zu ermitteln, ob die Fähigkeit einer Person zu eigenbestimmtem Handeln eingeschränkt ist und sie Unterstützung benötigt, um diese Fähigkeit – soweit möglich – wiederzuerlangen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Ob ein Fürsorgebedarf vorliegt, ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben\nder betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen\nAngaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und wenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung (im Beurteilungszeitpunkt noch) \"nötig\" ist (vgl. BGer\n5A_254/2013 vom 17. April 2013 E. 2.2).\n\n2.4 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Unterbringung abzuwägen. Diese\nmuss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Lassen sich eine\nStörung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder mindestens abschwächen, ist während\nder fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige vorzukehren, damit die betroffene Person\nwieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selbst gestalten und organisieren kann. Jedenfalls\nmuss die Unterbringung die Lebensqualität der betroffenen Person verbessern (vgl. etwa\nBGer 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3; Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor\nArt. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht\nwerden kann.\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1\nZGB vorliegt.\n\n3.1 Gemäss übereinstimmender Auffassung des zuständigen Oberarztes sowie des\ngerichtlichen Gutachters bestehe symptomatisch klar eine Stimmungspathologie sowie\nauch ein Realitätsverlust mit psychotischen Symptomen, paranoiden Gedanken und manischem Verhalten (Angetriebenheit, vermindertes Schlafbedürfnis, etc.). Arbeitshypothese\nsei das Vorliegen einer bipolaren Störung, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits einmal einen Suizidversuch unternommen habe (mit 20 Jahren), frühere\ndepressive Episoden bekannt seien und fremdanamnestisch bereits 2018 einmal eine\n\nUrteil F 2023 40\n5\n\nVerschlimmerung des Zustands mit Realitätsverlust und starker Angetriebenheit bestanden habe. Die somatische Diagnostik zum Ausschluss anderer Erkrankungen (z.B. einer\nAutoimmunerkrankung) als Ursache für die Symptomatik sei noch nicht abgeschlossen.\nTeilweise könnten die nötigen diagnostischen Vorkehren erst getroffen werden, wenn die\nPatientin weniger angetrieben sei (insbesondere: Durchführung eines MRT, wofür sie 45\nMinuten still liegen bleiben müsste). Die aktuell verschriebene Medikation (Orfiril) sei symptomatisch aber unabhängig von der noch weiter abzuklärenden Ursache der Symptomatik wirksam. Im Anhörungszeitpunkt stellten beide Fachärzte nach wie vor eine starke\nStimmungslabilität fest, die sich aber im Verlauf der vergangenen zwei Wochen unter der\nbegonnenen stimmungsstabilisierenden Medikation bereits erheblich verbessert habe. Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin bereits früher zweimalig Polizeieinsätze provoziert hat, als sie in der Bar F.________ bzw. im Restaurant G.________ auffällig\nstörend in Erscheinung getreten ist (durch Randalieren, Herumschreien, etc.).\n\n3.2 Gestützt auf die Akten sowie die ärztlichen bzw. gutachterlichen Ausführungen erachtet es das Gericht als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig an einer\nschwerwiegenden psychischen Störung (des Affekts und der Impulskontrolle) leidet, wobei\nnach Auffassung des Klinikvertreters sowie des Sachverständigen eine bipolare affektive\nStörung die wahrscheinlichste Diagnose darstellt. Dass in der Folge noch weitere Abklärungen zu treffen sein werden, um weitere mögliche Ursachen auszuschliessen, ändert\nnichts daran, dass gegenwärtig ein Schwächezustand vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Störung\neine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des\nSelbst- und Fremdgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem\nVerhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\nUrteil F 2023 40\n6\n\n"}