{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-11-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-40_2023-11-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_40_5725904a692227324825c1f1a293ecde7f8fcd08186f7a470f0168030ea092a95522447a298e4f8de21a4faa8761a4fa6e2d4abf8e32383757e34a3a3b18b5e2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde7f8fcd08186f7a470f0168030ea092a95522447a298e4f8de21a4faa8761a4fa6e2d4abf8e32383757e34a3a3b18b5e2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_40", "Checksum": "5232213f460907387a880b675c2efd62"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2023 F 2023 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:16", "Checksum": "1c5ad8e1f8623ec4d1239447799b236d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.11.2023 F 2023 40\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Adrian Willimann\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 20. November 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________\n\ngegen\n\nDr. med. univ. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2023 40\n2\n\nA. A.________, geboren 1979, wurde am 2. November 2023 in Zug von Notfallpsychiater Dr. med. univ. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen, nachdem\ngleichentags ein Konflikt mit ihrem Ehemann eskaliert war.\n\nB. Gegen diese Unterbringung liess A.________ mit Eingabe vom 13. November\n2023 Beschwerde führen (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am Folgetag).\n\nC. Das angerufene Gericht zog die aktuellen Akten der Klinik und der KESB bei. Am\n20. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen Kammer\ndes Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört.\nAn der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt D.________ sowie die Bezugsperson der Pflege teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med.\nE.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur\nBeratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in Zug\nvon einem im Kanton Zug praktizierenden Arzt eingewiesen worden, so dass die örtliche\nund sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben\n(BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer-\n\nUrteil F 2023 40\n3\n\nden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6.Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus,\nvgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die\nEinrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt\nspätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3\nund 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als\nKollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit\nEingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e\nAbs. 3 ZGB).\n\n2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person, auch wenn ihre\nDauer bei ärztlicher Anordnung befristet ist (BGE 148 III 1 E. 2.3.3; 143 III 189 E. 3.2 i.f.).\nKonkret wird die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person (als Teilgehalt des\nGrundrechts der persönlichen Freiheit) beschränkt, wenn diese gezwungen wird, gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik zu verbleiben. Die Vor- und Nachteile, welche die\nUnterbringung der betroffenen Person bringt, sind einander im Sinne einer umfassenden\nInteressen- und Güterabwägung gegenüberzustellen. Es ist dabei jeweils im Einzelfall\nauszuloten, wo die Grenze zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorge verläuft.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV;\nvgl. grundlegend zur Menschenwürde als Leitsatz jeglicher staatlichen Tätigkeit sowie als\ninnerster Kern und Grundlage der Freiheitsrechte BGE 127 I 6 E. 5b mit Hinweisen; ausserdem BGE 143 IV 77 E. 4.1) es dem Gemeinwesen im Sinne einer minimalen Sorgfaltspflicht auch gebieten können, einer erkrankten Person die notwendige Pflege und Behandlung zukommen zu lassen, dank der sie überhaupt (wieder) befähigt wird, ihre Persönlichkeit zu entfalten und ihre persönliche Freiheit auszuüben (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16\nE. 5 sowie [ausführlicher] BGE 127 I 6 E. 5).\n\n"}