5.4 Muss – wovon bei guter Kooperation nicht auszugehen ist – die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). Da den Klinikakten zufolge eine Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgt ist, ist dieser Entscheid der KESB ebenfalls zuzustellen (Art. 453 ZGB; Thomas Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 453 ZGB N 7). Urteil F 2023 3 14