Angesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der medikamentösen Einstellung von – laut dem behandelnden sowie dem begutachtenden Arzt – ca. einer bis drei Wochen, der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt bereits seit über zwei Wochen in der Klinik befand, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (vgl. oben E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung von deren Dauer durch das Gericht nicht angezeigt. Es versteht sich von selbst, dass die Klinik den Beschwerdeführer bei entsprechendem Therapierfolg sowie Anbindung an eine ambulante Nachbehandlung auch vor Ablauf