Urteil F 2023 3 13 Rahmen doch gegenwärtig als einziges Mittel, auf eine stabile Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft hinzuwirken. Mit Blick auf die akut drohende weitere Verschlechterung und auch die langfristige, irreversible Schädigung der kognitiven Funktionen des noch sehr jungen Beschwerdeführers im Falle fehlender adäquater Medikation ist die weitere stationäre Unterbringung zu deren Sicherstellung im gegenwärtigen Zeitpunkt notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr vom Beschwerdeführer selber sowie seinem unmittelbaren Umfeld.