So ist die Mutter nur unter der Voraussetzung einer adäquaten Medikation bereit, ein weiteres Zusammenleben in Betracht zu ziehen. Im Bekannten- und Kollegenkreis scheint niemand zu sein, der sich traut, dem Beschwerdeführer bei Bedarf auch die Stirn zu bieten und ihn auf übergriffiges Verhalten hinzuweisen (nach seiner eigenen Aussage werden ihm nur in der Klinik Grenzen gesetzt). 5.3 Nach dem Gesagten erscheint eine Fortsetzung der begonnenen Behandlung zur Stabilisierung und Einstellung der Medikation als zwingend notwendig, wobei der weitere stationäre Aufenthalt in diesem Zusammenhang (noch) alternativlos ist, erscheint dieser