5.2 Die sozialen Begleitumstände erscheinen grundsätzlich nicht ungünstig. Allerdings scheint – wie dies auch der Gerichtsgutachter nachvollziehbar darlegt – für die Zukunft vieles davon abzuhängen, dass der Beschwerdeführer jetzt eine adäquate medikamentöse Behandlung seines akuten manischen Zustands erfährt und dann auch hinsichtlich der längerfristigen Krankheitsbewältigung eine Psychoedukation erfolgen kann. So ist die Mutter nur unter der Voraussetzung einer adäquaten Medikation bereit, ein weiteres Zusammenleben in Betracht zu ziehen.