Dies fällt hier umso stärker ins Gewicht, als der Beschwerdeführer noch sehr jung ist, und es deshalb umso mehr zu verhindern gilt, dass er sich in urteilsunfähigem, krankhaftem Zustand unwiederbringlich schädigt und wiederholt hospitalisiert werden muss. Dies gilt jedenfalls so lange, als die begründete Aussicht besteht, dass er mit der notwendigen Behandlung und Betreuung noch zur Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft findet und dann auf längere Frist ein weitgehend normales Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen leben kann, was ohne Weiteres zu bejahen ist (zur Unverhältnismässigkeit etwa bei nicht