Mit Blick auf das Gesagte ist aus objektiv-medizinischer Sicht hier eine Phasenprophylaxe dringend angezeigt. Gerichtsnotorisch (vgl. etwa VGer ZG F 2022 35 E. 5.2; F 2020 6 E. 3.4) gehen bei bipolaren Erkrankungen manische Episoden in einem erheblichen Teil der Fälle mit einem kognitiven Abbau einher. Dies fällt hier umso stärker ins Gewicht, als der Beschwerdeführer noch sehr jung ist, und es deshalb umso mehr zu verhindern gilt, dass er sich in urteilsunfähigem, krankhaftem Zustand unwiederbringlich schädigt und wiederholt hospitalisiert werden muss.