5.1. Vorliegend verneint der behandelnde Arzt Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft; der Gutachter geht davon aus, diese seien aktuell gerade im Entstehen begriffen. Letzteres erscheint auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers selber in der Anhörung vom 31. Januar 2023 plausibel, gab er doch glaubhaft an, die Ausführungen des Gerichtsgutachters auf sich beziehen zu können und entsprechend auch grundsätzlich zu einer weiteren ambulanten Behandlung bereit zu sein. Diese beginnende, noch labile Einsicht (vgl. bereits oben E. 4.2.1) ist indes (noch) Urteil F 2023 3 12