Urteil F 2023 3 11 gefährde oder andere erheblich verletze, sondern liess es bei der Behauptung bewenden, er verhalte sich im Klinikrahmen lediglich deshalb sowohl gegenüber dem Personal als auch den Mitpatienten aggressiv und bedrohlich, weil er unfreiwillig in der Klinik sei und man seinen Respekt dort nicht verdient habe. Mit den – von verschiedenen Seiten dokumentierten und damit grundsätzlich ausgewiesenen – psychotischen Durchbrüchen mochte er sich noch gar nicht auseinandersetzen, sondern stellte deren Realität nach wie vor in Frage.