4.3 Zusammenfassend besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung nach wie vor ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial einerseits im Sinne einer Gefahr der erneuten manischen oder psychotischen Dekompensation mit entsprechenden sozialen und juristischen Folgen. Hinzu kommt ein ebenfalls nicht zu unterschätzendes, mit Blick auf den Suchtmittelkonsum und die Waffenaffinität auch konkretes, Fremdgefährlichkeitspotenzial. Auch in seiner Anhörung durch das Gericht vermochte der Beschwerdeführer (noch) nicht überzeugend darzulegen, wie er im Entlassungsfall verhindern wolle, dass er sich erneut selbst durch seine Wutausbrüche