Das Risiko sei aber dabei immer, dass statt einer Beruhigung eine Verstärkung der manischen oder psychotischen Symptome eintrete und die Emotionalität labilisiert werde. Damit besteht beim Beschwerdeführer – auch wenn ihm zu glauben ist, dass er niemanden bewusst körperlich schädigen möchte – ein bedeutendes Risiko eines Rückfalls in einen Zustand und ein Verhalten, wie es zur polizeilichen Festnahme am 15. Januar 2023 geführt hat, wobei er in psychotischem Wahn Dritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54).