Jedenfalls ist nicht klar, inwiefern die geäusserte Reue auf ein echtes Bewusstsein für die Unangemessenheit der Grenzüberschreitungen zurückzuführen ist, oder schlicht auf den Wunsch, im Klinikrahmen mehr Privilegien wie etwa freie Rauchmöglichkeiten zu erhalten (was jeweils aufgrund selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens eingeschränkt werden durfte, vgl. BGE 134 I 209 E. 2.4.2). Weiter ist – mit dem Gutachter – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand bereits in der Lage ist, auch sein Handeln zuverlässig nach dieser allfälligen Erkenntnis auszurichten.