Mittel- bis langfristig vermochte er indes bereits im geschützten Rahmen der Klinik sein Verhalten nicht entsprechend anzupassen. Jedenfalls ist nicht klar, inwiefern die geäusserte Reue auf ein echtes Bewusstsein für die Unangemessenheit der Grenzüberschreitungen zurückzuführen ist, oder schlicht auf den Wunsch, im Klinikrahmen mehr Privilegien wie etwa freie Rauchmöglichkeiten zu erhalten (was jeweils aufgrund selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens eingeschränkt werden durfte, vgl. BGE 134 I 209 E. 2.4.2).