Der Gerichtsgutachter weist dabei auf die für eine Manie typische Gefahr hin, dass Situationen eskalieren würden, wenn eine manische Person beim Gegenüber auf Widerstand treffe. Der Beschwerdeführer zeigte zwar immer wieder zumindest vordergründig Einsicht in die soziale Dysfunktionalität seines Verhaltens und entschuldigte sich bei den geschädigten Personen. Mittel- bis langfristig vermochte er indes bereits im geschützten Rahmen der Klinik sein Verhalten nicht entsprechend anzupassen.