Gemäss übereinstimmender Auffassung des Gerichtsgutachters und des fallführenden Arztes muss erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer auch im Entlassungsfall im aktuellen Zustand gegenüber Drittpersonen innert kürzester Zeit wieder bedrohlich verhält, sobald sich diese nicht so verhalten, wie er sich dies wünscht und wie er – in seinem nach wie vor grössenwahnhaften Erleben – davon ausgeht, dass es ihm zusteht. Der Gerichtsgutachter weist dabei auf die für eine Manie typische Gefahr hin, dass Situationen eskalieren würden, wenn eine manische Person beim Gegenüber auf Widerstand treffe.