In sozialer Hinsicht ist eine Ausgrenzung des Beschwerdeführers zu befürchten, wenn er sich in seinem aktuellen Zustand sozial unmöglich macht, allenfalls sogar straffällig wird. Dass diese Gefahr sehr real ist und sich teilweise bereits verwirklicht hat, belegen seine Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 31. Januar 2023, wonach seiner ehemaligen Freundin durch deren Familie der Kontakt zu ihm verboten worden sei, nachdem er mit Betäubungsmitteldelikten aufgefallen sei (Anbau von Cannabis).