Zusammenfassend besteht aktuell – bei gemäss sachkundiger Einschätzung des Gerichtsgutachters zwar beginnender, aber noch labiler, wenig fassbarer Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft – aus medizinischer Sicht im Falle eines sofortigen Klinikaustritts ein erhebliches Risiko eines Rückfalls und der Chronifizierung mit alsdann – bei erneuter Verschlimmerung des manisch-psychotischen Zustands – neuerlicher Hospitalisation. In sozialer Hinsicht ist eine Ausgrenzung des Beschwerdeführers zu befürchten, wenn er sich in seinem aktuellen Zustand sozial unmöglich macht, allenfalls sogar straffällig wird.