Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7063]). Zusammenfassend besteht aktuell – bei gemäss sachkundiger Einschätzung des Gerichtsgutachters zwar beginnender, aber noch labiler, wenig fassbarer Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft – aus medizinischer Sicht im Falle eines sofortigen Klinikaustritts ein erhebliches Risiko eines Rückfalls und der Chronifizierung mit alsdann – bei erneuter Verschlimmerung des manisch-psychotischen Zustands – neuerlicher Hospitalisation.