gemäss Angabe des psychiatrischen Gutachters bestünden wohl auch weitere Delikte in der Vergangenheit, wobei der Bezug zur Grunderkrankung unklar sei). Es gehört ebenfalls zum Schutzauftrag, der mit einer fürsorgerischen Unterbringung verwirklicht wird, eine offensichtlich kranke und verwirrte Person davor zu schützen, krankheitsbedingt Straftaten zu begehen und sich einer Haftpflicht auszusetzen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 42 i.f.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7063]).