Eine Fortführung der begonnenen medikamentösen Behandlung erscheint schliesslich auch angezeigt, weil es ohne diese lediglich eine Frage der Zeit sein dürfte, bis der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht (aktenkundig ist bereits die kürzliche Sachbeschädigung an einem fremden Fahrzeug; gemäss Angabe des psychiatrischen Gutachters bestünden wohl auch weitere Delikte in der Vergangenheit, wobei der Bezug zur Grunderkrankung unklar sei).