grundsätzlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Beschwerdeführer verpflichten könnte, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen (§ 54 Abs. 2 lit. b EG ZGB), zumal nicht zu erwarten wäre, dass er sich ohne Androhung unmittelbaren physischen Zwangs an deren Weisungen halten würde. Weder als praktikabel noch als klar mildere Massnahme erscheint es aber, mit schlimmstenfalls mehrmals täglichem polizeilichem Zwang eine initiale medikamentöse Einstellung ambulant durchzusetzen.