4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit eine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht, was unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotentials zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen ist (wobei ein Fremdgefährlichkeitspotenzial allein für eine fürsorgerische Unterbringung nicht ausreicht, vgl. oben E. 2.1).