bipolaren ("manisch-depressiven") Störung, die bereits auf die angebotene Medikation anspricht. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass eine psychische Erkrankung zweifelsohne besteht, und mithin die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt ist. Dies scheint denn auch der Beschwerdeführer nach seinem Gespräch mit dem gerichtlichen Gutachter grundsätzlich annehmen zu können, gab er in der Anhörung vom 31. Januar 2023 doch an, was der Gutachter ihm beschrieben habe, mache für ihn durchaus Sinn; es könne sein, dass dies auf ihn zutreffe.