Im Zeitpunkt der Anhörung durch das Gericht präsentierte sich der Beschwerdeführer zwar bereits in deutlich gebessertem Zustand. Spürbar war dennoch nach wie vor etwa der hohe Rededrang, die offensichtlich nur schwer – aber immerhin, was ihm zugute zu halten ist – kontrollierbare Unruhe sowie die nach wie vor bestehenden Grössenideen ohne wesentliche Einsicht in die krankhafte Natur seines Verhaltens.