3.2 Gemäss dem fallführenden Klinikarzt liegt beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung oder allenfalls eine Manie mit psychotischer Symptomatik vor. Der Gerichtsgutachter geht von ersterem aus, wobei er auf die letztlich geringe praktische Bedeutung der Unterscheidung hinweist (bei im Wesentlichen gleicher Behandlung). Umgangssprachlich spricht man auch von einem sogenannt manisch-depressiven Zustandsbild, wobei der Gutachter darauf hinweist, dass es sich um eine chronische Krankheit handelt, welche die Betroffenen lebenslang begleitet. Man könne sie gut behandeln, aber nicht heilen.