{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-3_2023-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_3", "Checksum": "308560086a099dd4874987c23f97e960"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "6fc48bf1ae58d40ef8d971c1b84f3b2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nmit Vorsicht zu geniessen, zumal zuvor bereits einmal eine ambulante Nachbehandlung\nnach kurzer Zeit wieder abgebrochen wurde, wonach es im Verlauf zur aktuellen manischpsychotischen Dekompensation kam. Es soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers\neine sogenannte \"Drehtürpsychiatrie\" vermieden werden, bei der eine Entlassung erfolgt,\nsobald die akute Krise vorbei ist, ohne dass Zeit bliebe für eine eigentliche Stabilisierung\nund die Organisation einer Nachbetreuung (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., BBl\n2006 7063).\n\nMit Blick auf das Gesagte ist aus objektiv-medizinischer Sicht hier eine Phasenprophylaxe\ndringend angezeigt. Gerichtsnotorisch (vgl. etwa VGer ZG F 2022 35 E. 5.2; F 2020 6\nE. 3.4) gehen bei bipolaren Erkrankungen manische Episoden in einem erheblichen Teil\nder Fälle mit einem kognitiven Abbau einher. Dies fällt hier umso stärker ins Gewicht, als\nder Beschwerdeführer noch sehr jung ist, und es deshalb umso mehr zu verhindern gilt,\ndass er sich in urteilsunfähigem, krankhaftem Zustand unwiederbringlich schädigt und\nwiederholt hospitalisiert werden muss. Dies gilt jedenfalls so lange, als die begründete\nAussicht besteht, dass er mit der notwendigen Behandlung und Betreuung noch zur\nKrankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft findet und dann auf längere Frist ein\nweitgehend normales Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen leben\nkann, was ohne Weiteres zu bejahen ist (zur Unverhältnismässigkeit etwa bei nicht\nentzugswilligen Alkohol- oder Drogensüchtigen vgl. demgegenüber etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N. 25).\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände erscheinen grundsätzlich nicht ungünstig. Allerdings\nscheint – wie dies auch der Gerichtsgutachter nachvollziehbar darlegt – für die Zukunft\nvieles davon abzuhängen, dass der Beschwerdeführer jetzt eine adäquate\nmedikamentöse Behandlung seines akuten manischen Zustands erfährt und dann auch\nhinsichtlich der längerfristigen Krankheitsbewältigung eine Psychoedukation erfolgen\nkann. So ist die Mutter nur unter der Voraussetzung einer adäquaten Medikation bereit,\nein weiteres Zusammenleben in Betracht zu ziehen. Im Bekannten- und Kollegenkreis\nscheint niemand zu sein, der sich traut, dem Beschwerdeführer bei Bedarf auch die Stirn\nzu bieten und ihn auf übergriffiges Verhalten hinzuweisen (nach seiner eigenen Aussage\nwerden ihm nur in der Klinik Grenzen gesetzt).\n\n5.3 Nach dem Gesagten erscheint eine Fortsetzung der begonnenen Behandlung zur\nStabilisierung und Einstellung der Medikation als zwingend notwendig, wobei der weitere\nstationäre Aufenthalt in diesem Zusammenhang (noch) alternativlos ist, erscheint dieser\n\nUrteil F 2023 3\n13\n\nRahmen doch gegenwärtig als einziges Mittel, auf eine stabile Krankheitseinsicht und\nBehandlungsbereitschaft hinzuwirken. Mit Blick auf die akut drohende weitere\nVerschlechterung und auch die langfristige, irreversible Schädigung der kognitiven\nFunktionen des noch sehr jungen Beschwerdeführers im Falle fehlender adäquater\nMedikation ist die weitere stationäre Unterbringung zu deren Sicherstellung im\ngegenwärtigen Zeitpunkt notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut\ndrohender Gefahr vom Beschwerdeführer selber sowie seinem unmittelbaren Umfeld. Sie\nist damit als verhältnismässig zu qualifizieren, und die Beschwerde ist demnach\nabzuweisen.\n\nAngesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der medikamentösen\nEinstellung von – laut dem behandelnden sowie dem begutachtenden Arzt – ca. einer bis\ndrei Wochen, der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt bereits\nseit über zwei Wochen in der Klinik befand, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen\nbeschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (vgl. oben E. 2.1), ist\neine weitere Einschränkung von deren Dauer durch das Gericht nicht angezeigt. Es\nversteht sich von selbst, dass die Klinik den Beschwerdeführer bei entsprechendem\nTherapierfolg sowie Anbindung an eine ambulante Nachbehandlung auch vor Ablauf\ndieser Maximalfrist entlassen kann und soll (Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG\nZGB). Ebenso ist klar, dass während der Dauer der Unterbringung grundsätzlich versucht\nwerden sollte, die Strukturen sukzessive – soweit dies das Gefährdungspotenzial des\nBeschwerdeführers zulässt – zu öffnen, da Einschränkungen und Verhaltensregeln nicht\nder Disziplinierung des Patienten dienen, sondern nur verhängt werden sollten, wenn dies\naus Gründen der Sicherheit (des Patienten selber, der Mitpatienten oder des Personals)\nnotwendig (BGE 134 I 209 E. 2.4.2) oder zu Behandlungszwecken angezeigt ist (etwa:\nReizabschirmung).\n\n5.4 Muss – wovon bei guter Kooperation nicht auszugehen ist – die Unterbringung\nüber sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens\nacht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die\nFortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). Da den Klinikakten zufolge\neine Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgt ist, ist dieser Entscheid der KESB\nebenfalls zuzustellen (Art. 453 ZGB; Thomas Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,\n7. Aufl. 2022, Art. 453 ZGB N 7).\n\nUrteil F 2023 3\n14\n\n6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der\nfürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der unterliegende, nicht anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2023 3\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n"}