{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-3_2023-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_3", "Checksum": "308560086a099dd4874987c23f97e960"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "6fc48bf1ae58d40ef8d971c1b84f3b2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\npsychotisches Erleben entwickelt, wie es Polizei und Notfallpsychiater am 15. Januar 2023\ndokumentiert haben. In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass er sich selbst oder\nandere auch körperlich erheblich verletzt, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer\num einen kräftigen jungen Mann, der nach eigenem Bekunden überall viele\nKüchenmesser hat, wobei festzuhalten ist, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung\nauch für einen Koch nicht üblich sein dürfte, Küchenmesser ausserhalb der Küche überall\nin der Wohnung zu deponieren. Aktenkundig hat der Beschwerdeführer denn auch schon\neinmal mit einem solchen Messer auf einen Schrank eingestochen, als er Stimmen gehört\nhabe (u.a. in den Zwischenwänden der Wohnung), woran er sich indes in der Anhörung\nvom 31. Januar 2023 nicht zu erinnern vermochte. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass er\nnach eigener Angabe gerne und regelmässig Alkohol, Cannabis und Kokain konsumiert\n(nach Ausführungen in seiner Anhörung vom 31. Januar 2023 würde er an einem freien\nTag erst einmal einen Kaffee sowie einen Schnaps nehmen, dann nach einer kurzen\nWanderung einen Joint rauchen; allenfalls rauche er statt \"normaler\" Joints künftig CBD-\nJoints; an Arbeitstagen würde er dies erst am Abend tun). Bei den erwähnten Substanzen\nhandelt es sich um solche, die gemäss Ausführungen der Ärzte das Risiko für eine\nerneute psychotische Dekompensation erheblich erhöhen. Der psychiatrische Gutachter\nführt zwar aus, der Drogenkonsum könne fraglich auch als eine Art\nSelbstmedikationsversuch verstanden werden. Das Risiko sei aber dabei immer, dass\nstatt einer Beruhigung eine Verstärkung der manischen oder psychotischen Symptome\neintrete und die Emotionalität labilisiert werde. Damit besteht beim Beschwerdeführer –\nauch wenn ihm zu glauben ist, dass er niemanden bewusst körperlich schädigen möchte –\nein bedeutendes Risiko eines Rückfalls in einen Zustand und ein Verhalten, wie es zur\npolizeilichen Festnahme am 15. Januar 2023 geführt hat, wobei er in psychotischem Wahn\nDritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 mit\nVerweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz §\n54).\n\n4.3 Zusammenfassend besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung\nnach wie vor ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial einerseits im Sinne\neiner Gefahr der erneuten manischen oder psychotischen Dekompensation mit\nentsprechenden sozialen und juristischen Folgen. Hinzu kommt ein ebenfalls nicht zu\nunterschätzendes, mit Blick auf den Suchtmittelkonsum und die Waffenaffinität auch\nkonkretes, Fremdgefährlichkeitspotenzial. Auch in seiner Anhörung durch das Gericht\nvermochte der Beschwerdeführer (noch) nicht überzeugend darzulegen, wie er im\nEntlassungsfall verhindern wolle, dass er sich erneut selbst durch seine Wutausbrüche\n\nUrteil F 2023 3\n11\n\ngefährde oder andere erheblich verletze, sondern liess es bei der Behauptung bewenden,\ner verhalte sich im Klinikrahmen lediglich deshalb sowohl gegenüber dem Personal als\nauch den Mitpatienten aggressiv und bedrohlich, weil er unfreiwillig in der Klinik sei und\nman seinen Respekt dort nicht verdient habe. Mit den – von verschiedenen Seiten\ndokumentierten und damit grundsätzlich ausgewiesenen – psychotischen Durchbrüchen\nmochte er sich noch gar nicht auseinandersetzen, sondern stellte deren Realität nach wie\nvor in Frage. Angesichts der übereinstimmenden Berichte der Polizei und des\nNotfallpsychiaters über einen psychotischen, wirren Zustand muss seine Darstellung,\nwonach am 15. Januar 2023 die Polizei gekommen sei, weil er gegenüber seiner Mutter\nlaut geworden sei und ein teures Auto bestellt habe, als erheblich bagatellisierend und\nverzerrt gewürdigt werden. Demnach besteht im aktuellen Zeitpunkt weiterhin ein\nausgewiesener Bedarf an medikamentöser und psychoedukativer Behandlung; weiter\nsollte den Ärzten zufolge vor der Entlassung eine ambulante Nachbehandlung organisiert\nwerden, was möglich sei. Die begonnene Behandlung zeigt offenbar bereits eine Wirkung\nund verspricht offensichtlich weiterhin Aussicht auf Erfolg, zumal das Krankheitsbild\ngrundsätzlich (medikamentös) gut behandelbar ist und sich beim Beschwerdeführer erste\nAnsätze von Krankheits- und Behandlungseinsicht erkennen lassen.\n\n5. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Eine fürsorgerische Unterbringung ist\nnur dann zulässig und verhältnismässig, wenn dem Betroffenen die nötige persönliche\nFürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante\nAbgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien\nin die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine\nmedizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit,\nBeziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer\nHinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich\nanhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60\nvom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).\n\n5.1. Vorliegend verneint der behandelnde Arzt Krankheitseinsicht und\nBehandlungsbereitschaft; der Gutachter geht davon aus, diese seien aktuell gerade im\nEntstehen begriffen. Letzteres erscheint auch nach den Ausführungen des\nBeschwerdeführers selber in der Anhörung vom 31. Januar 2023 plausibel, gab er doch\nglaubhaft an, die Ausführungen des Gerichtsgutachters auf sich beziehen zu können und\nentsprechend auch grundsätzlich zu einer weiteren ambulanten Behandlung bereit zu\nsein. Diese beginnende, noch labile Einsicht (vgl. bereits oben E. 4.2.1) ist indes (noch)\n\nUrteil F 2023 3\n12\n\n"}