{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-3_2023-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_3", "Checksum": "308560086a099dd4874987c23f97e960"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "6fc48bf1ae58d40ef8d971c1b84f3b2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nUrteil F 2023 3\n8\n\nArbeitsstelle nicht zu gefährden, der persönliche Kontakt mit der Vorgesetzten durch die\nverantwortliche Oberärztin vorläufig (bis nach der Anhörung) aufgeschoben wurde.\n\nEine Fortführung der begonnenen medikamentösen Behandlung erscheint schliesslich\nauch angezeigt, weil es ohne diese lediglich eine Frage der Zeit sein dürfte, bis der\nBeschwerdeführer weitere Straftaten begeht (aktenkundig ist bereits die kürzliche\nSachbeschädigung an einem fremden Fahrzeug; gemäss Angabe des psychiatrischen\nGutachters bestünden wohl auch weitere Delikte in der Vergangenheit, wobei der Bezug\nzur Grunderkrankung unklar sei). Es gehört ebenfalls zum Schutzauftrag, der mit einer\nfürsorgerischen Unterbringung verwirklicht wird, eine offensichtlich kranke und verwirrte\nPerson davor zu schützen, krankheitsbedingt Straftaten zu begehen und sich einer\nHaftpflicht auszusetzen (etwa: Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 42 i.f.; Botschaft\nzur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz,\nPersonenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7063]). Zusammenfassend besteht aktuell – bei\ngemäss sachkundiger Einschätzung des Gerichtsgutachters zwar beginnender, aber noch\nlabiler, wenig fassbarer Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft – aus\nmedizinischer Sicht im Falle eines sofortigen Klinikaustritts ein erhebliches Risiko eines\nRückfalls und der Chronifizierung mit alsdann – bei erneuter Verschlimmerung des\nmanisch-psychotischen Zustands – neuerlicher Hospitalisation. In sozialer Hinsicht ist eine\nAusgrenzung des Beschwerdeführers zu befürchten, wenn er sich in seinem aktuellen\nZustand sozial unmöglich macht, allenfalls sogar straffällig wird. Dass diese Gefahr sehr\nreal ist und sich teilweise bereits verwirklicht hat, belegen seine Ausführungen anlässlich\nder Anhörung vom 31. Januar 2023, wonach seiner ehemaligen Freundin durch deren\nFamilie der Kontakt zu ihm verboten worden sei, nachdem er mit Betäubungsmitteldelikten\naufgefallen sei (Anbau von Cannabis).\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, die indes für sich allein nicht für eine\nEinweisung oder eine Rückbehaltung ausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1).\n\n4.2.1 Vorliegend erfolgte die Einweisung nach Bedrohung der Mutter und\nGewaltdurchbrüchen zuhause. Die Mutter ist offensichtlich massiv belastet durch das\nVerhalten des Beschwerdeführers und plant anscheinend, aus der gemeinsamen\n\nUrteil F 2023 3\n9\n\nWohnung auszuziehen, wobei sie den Mietvertrag zwischenzeitlich offenbar auf den\nBeschwerdeführer überschrieben hat. Dieser hat ihr seinerseits das Vertrauen entzogen,\nweil sie den (nach seinen Angaben in F.________ lebenden und gesundheitlich\nangeschlagenen) Vater über seinen Zustand in Kenntnis gesetzt habe.\n\n4.2.2 Im Klinikrahmen sind weiter zahlreiche fremdaggressive Vorfälle aktenkundig. So\nhat der Beschwerdeführer mehrfach Personal der Klinik sowie Mitpatienten verbal bedroht.\nEbenfalls ist ein Vorfall dokumentiert, bei dem er der 1:1-Betreuung in die Trinkflasche\nuriniert hat, als er sich unbeobachtet wähnte; eine andere Betreuungsperson hat er (nach\nderen Darstellung gezielt) angerempelt und immer wieder hat er Mitpatienten mit Wasser\nüberschüttet. Der Beschwerdeführer streitet diese sowie weitere Vorfälle (etwa: er habe\neinen Pflanzenkübel umgestossen) ab und ist der Ansicht, in den Klinikberichten würde\nnicht die Wahrheit wiedergegeben; diese möchte er gerne nach seiner Entlassung der\nPresse darbieten.\n\nGemäss übereinstimmender Auffassung des Gerichtsgutachters und des fallführenden\nArztes muss erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer auch im Entlassungsfall im\naktuellen Zustand gegenüber Drittpersonen innert kürzester Zeit wieder bedrohlich verhält,\nsobald sich diese nicht so verhalten, wie er sich dies wünscht und wie er – in seinem nach\nwie vor grössenwahnhaften Erleben – davon ausgeht, dass es ihm zusteht. Der\nGerichtsgutachter weist dabei auf die für eine Manie typische Gefahr hin, dass Situationen\neskalieren würden, wenn eine manische Person beim Gegenüber auf Widerstand treffe.\nDer Beschwerdeführer zeigte zwar immer wieder zumindest vordergründig Einsicht in die\nsoziale Dysfunktionalität seines Verhaltens und entschuldigte sich bei den geschädigten\nPersonen. Mittel- bis langfristig vermochte er indes bereits im geschützten Rahmen der\nKlinik sein Verhalten nicht entsprechend anzupassen. Jedenfalls ist nicht klar, inwiefern\ndie geäusserte Reue auf ein echtes Bewusstsein für die Unangemessenheit der\nGrenzüberschreitungen zurückzuführen ist, oder schlicht auf den Wunsch, im\nKlinikrahmen mehr Privilegien wie etwa freie Rauchmöglichkeiten zu erhalten (was jeweils\naufgrund selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens eingeschränkt werden durfte, vgl.\nBGE 134 I 209 E. 2.4.2). Weiter ist – mit dem Gutachter – nicht davon auszugehen, dass\nder Beschwerdeführer im aktuellen Zustand bereits in der Lage ist, auch sein Handeln\nzuverlässig nach dieser allfälligen Erkenntnis auszurichten.\n\n4.2.3 Zu berücksichtigen ist schliesslich das Risiko, dass der Beschwerdeführer im\nEntlassungsfall ohne stabile medikamentöse Einstellung erneut ein akut wahnhaft\n\nUrteil F 2023 3\n10\n\n"}