{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-3_2023-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_3", "Checksum": "308560086a099dd4874987c23f97e960"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "6fc48bf1ae58d40ef8d971c1b84f3b2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.4 Sowohl der behandelnde Arzt als auch der Gerichtsgutachter sehen im Zustand\ndes Beschwerdeführers – der zweimalig zwangsmediziert wurde am 18. sowie am 25.\nJanuar 2023 und seither Aripiprazol und Olanzapin freiwillig einnimmt – medizinisch\nbereits eine erhebliche Verbesserung. Dies bestätigt zusätzlich ihre Diagnose einer\n\nUrteil F 2023 3\n6\n\nbipolaren (\"manisch-depressiven\") Störung, die bereits auf die angebotene Medikation\nanspricht. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass eine psychische\nErkrankung zweifelsohne besteht, und mithin die erste Voraussetzung für eine\nfürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt ist. Dies scheint denn auch der\nBeschwerdeführer nach seinem Gespräch mit dem gerichtlichen Gutachter grundsätzlich\nannehmen zu können, gab er in der Anhörung vom 31. Januar 2023 doch an, was der\nGutachter ihm beschrieben habe, mache für ihn durchaus Sinn; es könne sein, dass dies\nauf ihn zutreffe.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende Krankheit\neine Behandlung und/oder eine Betreuung im Beurteilungszeitpunkt (noch) nötig macht,\nwas unter anderem anhand des Selbst- und/oder Fremdgefährdungspotentials zu diesem\nZeitpunkt zu beurteilen ist (wobei ein Fremdgefährlichkeitspotenzial allein für eine\nfürsorgerische Unterbringung nicht ausreicht, vgl. oben E. 2.1).\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, oder ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung,\nihrem Verhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer\nGesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der\nMenschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. bereits zum alten Recht R. Furger,\nUnterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht,\nZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Hinweise auf Suizidalität vermochten weder der behandelnde Arzt noch der\nGerichtsgutachter zu benennen; der Beschwerdeführer selbst verneint eine solche denn\nauch klar. Dass bei diesem Krankheitsbild statistisch gesehen offenbar eine erhöhte\nSuizidrate besteht (vgl. etwa Klaus Lieb, Bipolare Störungen, in: Lieb/Frauenknecht\n[Hrsg.], Intensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 223), reicht nicht\naus.\n\n4.1.2 Akut und konkret ist hingegen absehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle der\nsofortigen Entlassung aus der Klinik die begonnene Medikation wieder absetzen würde.\nDiesbezüglich sind seine Angaben nach wie vor wenig kohärent: So bekundete er zwar in\nseiner Anhörung vom 31. Januar 2023, dass er gerne die Behandlung ambulant fortführen\n\nUrteil F 2023 3\n7\n\nwürde; gleichzeitig erklärte er aber auch, er nehme die Medikamente nur, damit er\nschneller aus der Klinik austreten könne. Er gab sowohl in der Klinik als auch in der\ngerichtlichen Anhörung immer wieder zu Protokoll, er nehme die Medikamente nur, wenn\nes ihm die Polizei befehle, aber nicht, wenn die Ärzte es empfehlen oder anordnen würden\n(wobei er nicht näher ausführen mochte, weshalb er der Polizei hinsichtlich der\npsychiatrischen Medikation eine höhere Vertrauenswürdigkeit attestiert als den\nverantwortlichen Fachärztinnen und Fachärzten). In der Gesamtschau bestehen\nerhebliche Zweifel an einer echten Behandlungsbereitschaft ausserhalb des stationären\nRahmens, auf deren Basis die begonnene medikamentöse Einstellung ambulant zu Ende\ngeführt werden könnte. Daran ändert nichts, dass (auch) im ambulanten Rahmen\ngrundsätzlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Beschwerdeführer\nverpflichten könnte, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen (§ 54 Abs. 2 lit.\nb EG ZGB), zumal nicht zu erwarten wäre, dass er sich ohne Androhung unmittelbaren\nphysischen Zwangs an deren Weisungen halten würde. Weder als praktikabel noch als\nklar mildere Massnahme erscheint es aber, mit schlimmstenfalls mehrmals täglichem\npolizeilichem Zwang eine initiale medikamentöse Einstellung ambulant durchzusetzen.\n\nAls Folge eines Absetzens der Medikation ist nach Ausführung des psychiatrischen\nGutachters zu erwarten, dass sich das typische Verhalten einer manischen Enthemmung\ninnert Kürze wieder verstärkt (mit eigenwilligen Interpretationen der Realität, Verletzungen\nvon und Hinwegsetzen über Grenzen, Grössenphantasien sowie fehlender Rücksicht auf\ndie Mitmenschen). Damit gefährdet sich der Beschwerdeführer insofern selbst, als er\nriskiert, mit seinem – nach Auffassung der Ärzte zumindest zur Hauptsache klar\nkrankheitsbedingt – stark angriffigen und sozial auffälligen Verhalten sein bis anhin\noffenbar noch mehr oder weniger intaktes soziales Umfeld mit Familie, Freunden und\nArbeitsstelle zu verlieren. So will seine Mutter mit ihm nur noch zusammenleben, wenn er\nerst unter adäquater Medikation in die Häuslichkeit zurückkehrt und ist offenbar im Begriff,\nsich eine andere Wohnung zu suchen. Weiter muss mit einem Verlust der Arbeitsstelle\ngerechnet werden, wenn er am Arbeitsplatz manisch-psychotisch auffällt und in diesem\nZustand die dort anwesenden – körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigten –\nKlienten und Klientinnen bedroht oder gefährdet. Es versteht sich von selbst, dass gerade\nbei einer Arbeit mit z.T. sehr vulnerablen Personen nicht nur körperlich-tätliche Angriffe,\nsondern auch schon provokatives oder angriffiges Verhalten eines Fachmitarbeiters durch\ndie Arbeitgeberin bei allem Verständnis für dessen eigene Erkrankung nicht toleriert\nwerden könnte. Es liegt nahe, dass auch mit Blick darauf und im Bestreben, die\n\n"}