{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-3_2023-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_3", "Checksum": "308560086a099dd4874987c23f97e960"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "6fc48bf1ae58d40ef8d971c1b84f3b2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nDabei ist auch die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung muss\nerforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Die Grunderkrankung\nallein ist zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende, Voraussetzung. Im Auge zu\nbehalten ist bei der Überprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der\nfürsorgerischen Unterbringung. Dieses besteht darin, die betroffene Person in die Selb-\n\nUrteil F 2023 3\n4\n\nständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lassen sich eine Störung oder ihre Auswirkungen beseitigen oder\nmindestens abschwächen, ist während der fürsorgerischen Unterbringung alles Nötige\nvorzukehren, damit die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden\nund ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber\ngestalten und organisieren kann. Jedenfalls muss die Unterbringung die Lebensqualität\nder betroffenen Person verbessern (vgl. etwa BGer 5A_567/2020 vom 18. September\n2020 E. 2.3; Geiser/\nEtzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 14). Die freiheitsbeschränkende\nUnterbringung ist weiter nur gesetzeskonform, wenn der angestrebte Zweck nicht mit einer\nmilderen Massnahme erreicht werden kann.\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Erkrankung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB\nvorliegt.\n\n3.1 Die Klinikeinweisung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer am Abend des\n15. Januars 2023 zuhause randaliert, Gegenstände aus dem Fenster (nach seinen\nAusführungen auf ein Fahrzeug) geworfen und seine Mutter bedroht hatte, woraufhin die\nPolizei aufgeboten werden musste. Auf dem Polizeiposten stellte der beigezogene\nNotfallpsychiater fest, es liege eine akute, wahnhafte Psychose vor mit erheblich\nreduzierter Steuerungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer verhalte sich psychotisch, wirr und\naggressiv, schreie und sei psychomotorisch unruhig. Aufgrund bejahter Selbst- und\nFremdgefährdung verfügte Dr. B.________ die fürsorgerische Unterbringung in der\nTriaplus AG Klinik Zugersee. Auch beim Eintritt in die Klinik wurde übereinstimmend ein\naggressives, manisch-psychotisches Zustandsbild beschrieben.\n\n3.2 Gemäss dem fallführenden Klinikarzt liegt beim Beschwerdeführer eine bipolare\naffektive Störung oder allenfalls eine Manie mit psychotischer Symptomatik vor. Der\nGerichtsgutachter geht von ersterem aus, wobei er auf die letztlich geringe praktische\nBedeutung der Unterscheidung hinweist (bei im Wesentlichen gleicher Behandlung).\nUmgangssprachlich spricht man auch von einem sogenannt manisch-depressiven\nZustandsbild, wobei der Gutachter darauf hinweist, dass es sich um eine chronische\nKrankheit handelt, welche die Betroffenen lebenslang begleitet. Man könne sie gut\nbehandeln, aber nicht heilen. Wie der behandelnde Arzt sowie der Gutachter\nübereinstimmend ausführen, wird eine solche Störung lege artis medikamentös behandelt,\nzunächst während einer akuten Manie mit neuroleptischen Medikamenten wie Aripiprazol\n\nUrteil F 2023 3\n5\n\nund Olanzapin, die der Beschwerdeführer gegenwärtig einnimmt, und hernach mit einem\nStimmungsstabilisator (zur Phasenprophylaxe, damit weitere manische Episoden\nvermieden werden können). Die Diagnose einer bipolaren Störung wurde initial offenbar\nvor einem guten Jahr gestellt und nach erstmaligem Aufenthalt in der Klinik Zugersee\nanschliessend ambulant eine Depotmedikation mit u.a. Risperidon installiert. Nach\nAngaben des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 31. Januar 2023 hat er diese dann\nwieder abgesetzt, nachdem ihm der ambulant behandelnde Arzt gesagt habe, es sei\nletztlich seine Entscheidung, ob er die Medikation – entsprechend der klaren ärztlichen\nEmpfehlung – weiter nehme oder nicht.\n\n3.3 Die übereinstimmenden Schilderungen von Polizei, Notfallpsychiater sowie Klinik\nzeigen – im Gleichklang mit der Einschätzung des Gerichtsgutachters sowie des\nfallführenden Arztes – ein typisch manisches Bild mit Enthemmung, Erregung,\nAngetriebenheit sowie offensichtlichen Grössenideen, verbunden mit einer erheblichen\nGeringschätzung anderer Personen im Vergleich zur eigenen Person und zum eigenen\nErleben (mit beispielsweise Anrempeln von Pflegepersonal, Urinieren in deren\nWasserflasche, mehrmaligem Übergiessen von Mitpatienten mit Wasser sowie\nBeschimpfung und Bedrohung von Personal und Mitpatienten; der Beschwerdeführer sei\nreich, sei besser als die Mitpatienten, werde von diesen sowie dem Personal nicht korrekt\nbehandelt, er kenne viele berühmte Personen; wenn jemand sich an seinem Verhalten\nstöre, dann sei das deren Problem, da er ein Recht habe, zu provozieren; andere\nPersonen müssten sich seinen Respekt zuerst verdienen, etc.). Im Zeitpunkt der Anhörung\ndurch das Gericht präsentierte sich der Beschwerdeführer zwar bereits in deutlich\ngebessertem Zustand. Spürbar war dennoch nach wie vor etwa der hohe Rededrang, die\noffensichtlich nur schwer – aber immerhin, was ihm zugute zu halten ist – kontrollierbare\nUnruhe sowie die nach wie vor bestehenden Grössenideen ohne wesentliche Einsicht in\ndie krankhafte Natur seines Verhaltens. Weiterhin feststellbar waren sodann auch nach\nwie vor logisch nicht nachvollziehbare Gedankensprünge, etwa von einer Weigerung der\nzuständigen Oberärztin, aktuell ein Treffen mit der Arbeitgeberin zu organisieren hin zur\nEinstellung des Beschwerdeführers zu Russland (er sei \"Russland-Sympathisant\") oder zu\ndiversen Staaten Osteuropas.\n\n"}