{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-01-31", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-3_2023-01-31.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecfc860762e5e9627317c5380055096ab404cfc3ff93c2cf0cf6b4114b219e26ec73fc027fe0ba557d4cade876c833acf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_3", "Checksum": "308560086a099dd4874987c23f97e960"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:23", "Checksum": "6fc48bf1ae58d40ef8d971c1b84f3b2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 31.01.2023 F 2023 3\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter lic. iur. Bruno Bosshard\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 31. Januar 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nzzT. Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nDr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für\nNeurologie\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2023 3\n2\n\nA. A.________, geboren 1996, wurde am 15. Januar 2023 von Notfallpsychiater Dr.\nmed. B.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, mit\närztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Hiergegen beschwerte er sich mit Schreiben vom Samstag, 21. Februar 2023,\neingegangen auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts am Dienstag, 24. Februar 2023.\n\nC. Am 31. Januar 2023 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des\nVerwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee angehört. An\nder Verhandlung nahmen seitens der Klinik der fallführende Assistenzarzt C.________,\nsowie als Bezugsperson von der Pflege D.________ teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte\nDr. med. E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit, der sein\nGutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde\nanschliessend zur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet\nund kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die\nBeurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b\ndes Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den\nKanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist in\nder Stadt Zug von einem hier praktizierenden Arzt eingewiesen worden, so dass die\nörtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben\n(BGE 146 III 377) und die den minimalen formellen Anforderungen genügende\nBeschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\n\nUrteil F 2023 3\n3\n\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar\nZivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 8 ff., 41 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit\nallein nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen,\nsobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; die\nEntlassungskompetenz liegt bei der Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB).\nDie ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein\nvollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429\nAbs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen\neine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei\npsychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person\nentschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.2 Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit der betroffenen Person, auch wenn ihre Dauer bei ärztlicher\nAnordnung befristet ist (Art. 10 Abs. 2 BV; BGE 143 III 189 E. 3.2 i.f.). Die Vor- und\nNachteile, die sie der betroffenen Person bringt, sind sorgfältig gegeneinander\nabzuwägen. Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung\ndas Vorliegen eines Zustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht,\ndie nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene\nzunächst, ob ein solcher Zustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein\nFürsorgebedarf besteht. Letzteres ist aufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit\noder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die\nBehandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen.\nAnhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob, und\nwenn ja, warum, eine Behandlung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. BGer 5A_254/2013\nvom 17. April 2013 E. 2.2).\n\n"}