Soweit der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter auf eigenen Wunsch über das für das vorliegende Verfahren Notwendige hinaus in Anspruch genommen hat, hat er hierfür selbst aufzukommen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12; KoV]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung ermessensweise auf den Betrag von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen), entsprechend einem Aufwand von knapp vier Stunden zum Ansatz von Fr. 250.– für Vorbereitung, Reisezeit sowie Verhandlung vom 30. Oktober 2023, festzusetzen. Urteil F 2023 38 12