5. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (§ 28 Abs. 2 VRG), wobei nur eine angemessene Entschädigung für Honorar und Barauslagen geschuldet ist, nicht aber eine volle Entschädigung. Soweit der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter auf eigenen Wunsch über das für das vorliegende Verfahren Notwendige hinaus in Anspruch genommen hat, hat er hierfür selbst aufzukommen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12;