Mit Blick auf das Ausgeführte steht ausser Zweifel, dass ein weiterer Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers objektiv-medizinisch hoch wünschenswert wäre, so dass auch die dahingehende Empfehlung der Ärzte ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Jedoch gebricht es an einer genügend akuten, konkreten Gefahr für Gesundheit und Leben des Beschwerdeführers, damit dieser weiterhin gegen seinen erklärten und konstanten Willen in der Triaplus AG Klinik Zugersee zurückbehalten werden dürfte. Angesichts dessen erübrigt sich die Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.3 i.f.). Urteil F 2023 38 11