chisch krank imponiert. Mit Blick auf die durch den Rechtsvertreter bereits in Aussicht gestellte Auseinandersetzung mit dem Vater um die Herrschaft in der G.________ GmbH ist indes die Mitteilung des vorliegenden Urteils an die für die Wohnsitzgemeinde I.________ zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde J.________ angezeigt. Diese wird den noch reichlich unklaren Sachverhalt gegebenenfalls näher abzuklären und allenfalls angezeigte Massnahmen anzuordnen haben (vgl. etwa Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 9).