__ GmbH, nebst einer IV-Rente von rund Fr. 3'000.–, mithin genügend Geld für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung hat, jedoch nicht über grössere Beträge verfügen kann. Dass ihm solche durch Dritte leihweise zur Verfügung gestellt werden, ist bei seinem aktuellen, nach wie vor deutlich manischen Verhalten auch nicht ernsthaft zu erwarten, da er ohne Weiteres als psy- Urteil F 2023 38 10